Ein Beitrag von Lea Sophie Singson, Legal Data Steward bei FAIRagro, Lea-Sophie.Singson@fiz-karlsruhe.de
Im Laufe eines Forschungsprozesses steht früher oder später auch die Publikation der Ergebnisse an. Ob es sich dabei um Textpublikationen oder der Veröffentlichung eines Datensatzes handelt – häufig spielt die Wahl des Journals eine entscheidende Rolle. Denn die Verlage, die die Journals herausgeben, geben in aller Regel vor, was die Wissenschaftlerin vor, während und nach dem Publikationsprozess mit ihrer Publikation machen darf. Aber welche Rechte hat eine Wissenschaftlerin an ihren eigenen Text- und Datenergebnissen in Bezug auf das Teilen und Nachnutzen? Darf sie Preprints und Postprints unabhängig vom Publikationsprozess eines Journals mit Kollegen oder der Öffentlichkeit teilen?
Publikationsfreiheit ist Forschungsfreiheit
Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist keinesfalls trivial. Publikationen dienen nicht nur dazu, in der Forschungspraxis die eigene Reputation und wissenschaftliche Karriere anzukurbeln. Sie sind auch elementarer Bestandteil des Beitrags zum Gewinn neuer Erkenntnisse. Deshalb ist vom Grundrecht der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit auch die Publikationsfreiheit umfasst. Das bedeutet, dass Forscherinnen nicht nur entscheiden können, ob sie ihre Ergebnisse veröffentlichen, sondern auch, wo und wie.
Die Veröffentlichung einer Textpublikation
Wissenschaftliche Aufsätze genießen in aller Regel urheberrechtlichen Schutz. In diesem Fall darf die Autorin als Urheberin bestimmen, ob und wie ihre Publikation veröffentlicht wird. Haben mehrere Personen ein Paper gemeinsam als Co-Autoren verfasst, dürfen sie über die Veröffentlichung gemeinsam entscheiden. Bei wissenschaftlichen Aufsätzen erfolgt diese Entscheidung in der Regel durch das Einreichen bei einem Journal. In rechtlicher Hinsicht schließen die Autorin und der Verlag des Journals mit dem Einreichen und der Annahme des Papers einen Vertrag über die Art und den Umfang dessen Nutzung durch den Verlag. Die in dem Vertrag von der Autorin an den Verlag übertragenen Nutzungsrechte können sowohl einfache als auch ausschließliche sein.
Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte
Ein Nutzungsrecht erlaubt es dem Inhaber, das Werk zum Beispiel zu vervielfältigen, zu verbreiten und online zu veröffentlichen. Handelt es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht, darf nur der Rechteinhaber das Werk ganz allein nutzen. Er darf auch selbst Nutzungsrechte an Dritte vergeben. Bei einem einfachen Nutzungsrecht kann die Autorin auch anderen ein Nutzungsrecht einräumen.
Preprints im Rahmen der Publikation
Insbesondere bei Journals mit Peer-Review-Verfahren durchläuft eine Publikation mehrere Bearbeitungsschleifen bis zur Veröffentlichung. Hinzu kommen darüber hinaus gegebenenfalls redaktionelle Anmerkungen sowie vom Journal vorgegebene Layout Anpassungen des. Je nach Forschungsgebiet und konkreten Forschungsergebnissen kann es für die Autorin eines Papers von Vorteil sein, ihre Ergebnisse bereits vor der Peer-Review in Gestalt eines so genannten Preprints zu veröffentlichen. Ob dies möglich ist, hängt vom konkreten Vertrag mit dem Verlag ab. Es kann sein, dass es hierzu eine Klausel im Vertrag gibt. Manche Verlage haben auch allgemeine Preprint Policies, die die Veröffentlichung von Preprints regeln. Hat die Autorin dem Verlag keine ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt, kann sie als Urheberin auch ohne explizite Klausel ihre Publikation neben dem Verlag weiterhin frei nutzen.
Das Nachnutzen im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts
Auch wenn sich der Verlag des Wahljournals ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen hat lassen, sieht das Urheberrecht in Paragraph 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes für bestimmte Arten von Beiträgen ein Zweitveröffentlichungsrecht zugunsten der Urheberin vor. Dieses Zweitveröffentlichungsrecht kann der Autorin auch nicht durch ein ausschließliches Nutzungsrecht zugunsten des Verlags genommen werden. Um von diesem Zweitveröffentlichungsrecht profitieren zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1 – Es muss sich um einen wissenschaftlichen Beitrag handeln.
2 – Der Beitrag muss im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sein.
3 – Schließlich muss der Beitrag in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sein.
Das bedeutet im Einzelnen:
Der wissenschaftliche Beitrag
Ein wissenschaftlicher Beitrag kann jede Form von Publikation sein, unabhängig von Faktoren wie dem äußeren Erscheinungsbild oder dem Umfang. So kann grundsätzlich auch eine Datenpublikation das Kriterium eines wissenschaftlichen Beitrags erfüllen. Grundvoraussetzung ist aber stets, dass es sich bei dem Beitrag um ein vom Urheberrecht geschütztes Werk handelt.
Das sind die Voraussetzungen für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes:
Wissenschaftlich ist der Beitrag, wenn er das Ergebnis einer Forschungstätigkeit, also dem Erstreben eines Erkenntnisgewinns, ist.
Mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderte Forschungstätigkeit
Die dem wissenschaftlichen Beitrag zugrundeliegende Forschungstätigkeit muss mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln gefördert sein. Was konkret vom Begriff der „öffentlichen Förderung“ umfasst sein soll, ist in der Praxis umstritten und noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2013 beschränkt den Anwendungsbereich jedenfalls auf Forschungstätigkeiten im Rahmen der Drittmittelforschung und solche an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die institutionell gefördert werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Beiträge im Rahmen von rein universitärer Forschung ohne den Einsatz von Drittmitteln sowie rein private Forschungstätigkeiten nicht in den Genuss des Zweitveröffentlichungsrechts kommen. Da es sich um eine deutsche gesetzliche Regelung handelt, sind ferner EU-geförderte Tätigkeiten ausgeschlossen.
Erscheinen in Sammelband
Ein Sammelband ist die Zusammenstellung mehrerer Werke, wie beispielsweise Zeitschriften oder Online-Journals. Der Sammelband muss periodisch mindestens zweimal im Jahr erscheinen. Liegen die Voraussetzung für eine Zweitveröffentlichung vor, kann die Urheberin des Artikels diesen nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Erstveröffentlichung oder später entweder selbst zweitveröffentlichen oder ihn an Dritte zur Zweitveröffentlichung geben. Bei der Form der Veröffentlichung ist zu beachten, dass das Paper nur in Form der akzeptierten Manuskriptversion veröffentlicht werden darf. Die akzeptierte Manuskriptversion ist mehr als der Preprint, da es sich um eine Version handelt, die bereits Peer-Anmerkungen beinhalten kann. Es ist aber noch nicht die final im Journal gedruckte Version mit eventuellen redaktionellen Änderungen und besonderem Layout. Bei der Zweitveröffentlichung muss die Autorin dann schließlich noch die Quelle der Erstveröffentlichung so angeben, dass der Leser ohne besonderen Mehraufwand die Erstveröffentlichung finden und zitieren kann.
Das Nachnutzen durch Teilen im Kolleginnenkreis
Auch wenn die Publikation an ein Journal mit ausschließlichem Nutzungsrecht gegeben wurde, kommt es im Alltag von Forschenden häufig vor, dass ein Kollege Interesse an der Publikation hat. In diesem Fall schafft der Paragraf 60c UrhG die Möglichkeit, die Publikation zum Zweck nicht kommerzieller wissenschaftlicher Forschung für einen abgegrenzten Personenkreis für dessen eigene wissenschaftliche Forschung zu teilen.
Das Nachnutzen von Forschungsdaten
Forschungsdaten, also Rohdaten und annotierte und kuratierte Datensätze, werden immer häufiger separat oder gemeinsam mit der Textpublikation veröffentlicht. Im Unterschied zu Textpublikationen sind Forschungsdaten häufig nicht urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Einschränkungen nachgenutzt und an Kolleginnen weitergegeben werden.
Fazit
Das Urheberrecht bietet durch das Zweitveröffentlichungsrecht und das Teilen im Kontext wissenschaftlicher Forschung Forschenden zahlreiche Nachnutzungsinstrumente. Auch die Wahl des Publikationsorgans kann entscheidend für weitere Nachnutzungsmöglichkeiten sein. Hier kann die Publikation in einem Open-Access-Journal auch für die eigene Nachnutzung von Vorteil sein, zumal die Publikation in einem solchen Medium auch von vielen Projektförderern vorgegeben wird.
Vom Verhältnis zwischen Autorin und Verlag ist außerdem das Verhältnis von Autorin und deren Arbeitgeber gesondert zu betrachten. Interessante Informationen rund um das Urheberrecht im Arbeitsverhältnis gibt es hier: https://irights.info/artikel/rechte-wissenschaftliche-arbeit/32052
Redaktioneller Hinweis: Dieser Text erscheint auch als Crosspost auf iRights.info.
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